Vereinssatzung für den Männerchor 1905 Schloß Holte

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Chorverband, des NRW-Sängerbundes / Sängerkreis Emsland, und führt den Namen „Männerchor 1905 Schloß Holte“. Er hat seinen Sitz in  Schloß Holte-Stukenbrock.

§ 2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich auch dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3       Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern:

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die aktiven Sänger.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

        Die Mitgliedschaft endet:

      a)      durch freiwilligen Austritt

      b)      durch Tod

      c)      durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zu Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5       Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten  Beitrag pünktlich zu.entrichten.                                                                                                                                          

§ 6       Verwendung von Finanzmitteln

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7       Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

      a)      die Mitgliederversammlung

      b)      der Vorstand

§ 8       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b)      Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c)      Wahl des Vorstandes

d)      Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr

e)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)      Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung

i)       Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)       Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9       Der Vorstand

        Der Vorstand besteht aus:

      a)      dem geschäftsführenden Vorstand

      b)      den kooptierten Mitgliedern

     

           Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

      a)      der Vorsitzende

      b)      der / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

      c)      der Schriftführer

      d)      der Kassierer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in Verbindung mit dem Schriftführer oder dem Kassenführer.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Ausnahme der kooptierten Mitglieder, die durch den Vorstand berufen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich nieder zu legen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10     Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereinskann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Städtischen Frauenchor SHS "LadyDur" e.V., der das übertragene Liquidations-Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12     Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 12.01.2018 in Kraft

 

 

Zusatzvereinbarungen zur Vereinssatzung  des Männerchores 1905 Schloß Holte vom 13.01.2017

 

Die Zusatzvereinbarungen umfassen folgende Punkte:

1   Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Alle  zwei Jahre versetzt wird der halbe      Vorstand neu gewählt.

 

2  *Ein Vertreter des Schloss Akkord sitzt mit Stimmrecht im geschäftsführenden   Vorstand. Er wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt

 

3    Bei Tod eines aktiven Mitglieds wird dessen Partnerin beitragsfreies Mitglied.

 

4   Die Witwen unserer verstorbenen Sänger sollen zu allen Veranstaltungen eingeladen werden. Bei Konzerten haben sie freien Zutritt, wobei die Einladung als Gutschein für eine Eintrittskarte gilt. Diese ist allerdings nicht auf Dritte übertragbar.

 

5   Am Tage der Beisetzung singt der Männerchor am Grab eines verstorbenen aktiven oder passiven Mitgliedes, jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch der Familie.

 

*Punkt 2. Diese Vereinbarung wurde auf Vorschlag des Vorstandes neu aufgenommen und am 14.01.2012 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

      Satzungsergänzung: 

      Datenschutzerklärung  entsprechend Datenschutzgrundverordnung

                                       DS-GVO vom 25.05.2018

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverb., Emailadresse)

         bei aktiver Mitgliedern und Funktionsträgern

  • Funktion im Verein, Datum des Eintritts in den Verein, Ehrungen

 

      Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des          Betroffenen erhoben.

  1. Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Betroffenen   (IBAN, BIC) gespeichert.
  2. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  3. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband (Sängerkreis Emsland) weitergeleitet.
  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und ihrer personenbezogenen Daten dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins   erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder nach erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht, und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Die Daten von verstorbenen Mitgliedern werden archiviert und vor unbefugten Gebrauch geschützt.

         Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum               Ablauf  der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen                  dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

  1. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

         Auf grund gesetzlicher Vorgabe tritt die Datenschutzerklärung am 25.05.2018 in Kraft.

      

         Quelle: Rechtsanwalt Christian Heieck, Weiherstraße 6, 72213 Allensteig (Stand:13.04.2018